Satzung


 

Präambel

 

Die Abteilung Opladen des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V. (SGV) wurde am

04. Oktober 1937 vom damaligen Schriftleiter Hans Seibold zusammen mit 30 Wander-freunden aus der Taufe gehoben.

In den Kriegsjahren wurde zwar wenig gewandert, aber die Abteilung Opladen blieb immer bestehen.

Nach Beendigung des Krieges blieben die Wanderfreunde miteinander verbunden.

1954 begann in unserer SGV-Abteilung wieder ein reges Leben unter dem Abteilungsvorsitz von Jägermeister und Revierförster August Broil.

Unsere Vereinsabteilung hat sich stets der Aufgabe gestellt, neben dem Wandern den Natur- und Umweltschutz sowie das Bewusstsein für Kultur und Tradition zu pflegen.

 

Zur sinnvollen Erfüllung dieser gemeinnützigen Aufgaben soll diese Satzung beitragen.

Die Lösung dieser Aufgaben setzt eine positive, zum Mittun bereite Einstellung der Mitglieder voraus. Wenn darüber hinaus das Abteilungsleben von einem freundlichen und rücksichtsvollen Miteinander geprägt wird, werden die Paragraphen der Satzung lediglich den Rahmen für eine individuelle und aktive Freizeitgestaltung darstellen.

 

Der Verein führt den Namen

"Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Opladen von 1937 e. V."

Vereinsregisternummer: VR 17759 beim Amtsgericht Köln

 

§ 1 - Zweck

 

Die 1937 gegründete Abteilung Opladen des SGV nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrichtungen ein.

Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Wandergebietes.

Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.

Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins.

Der SGV ist parteipolitisch nicht gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 - Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Abteilung sind:

 

* Erwachsene,

* junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,

* Kinder unter 14 Jahren,

* außerordentliche Mitglieder,

* Ehrenmitglieder

 

Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirkes/der Region und des Hauptvereins des SGV.

 

Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben.) Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammenschließen.

Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.

 

* Aufnahme

 

Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder können unter Benachrichtigung des SGV-Präsidiums von der Abteilung aufgenommen werden

 

* Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an, sind in Angelegenheiten Jugendarbeit stimmberechtigt.

Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/der Region abzuführenden Beitrag. Der Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist unaufgefordert bis zum 31. März an die Abteilungskasse zu zahlen.

 

* Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

 

Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 3 - Bezirk/Region und Hauptverein

 

Die Abteilung gehört zur Region Bergisches Land/Rheinland.

Zu jeder Bezirksversammlung/ Regionalversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.

 

§ 4 - Mitgliederversammlung

 

Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist.

Sie ist jährlich einmal einzuberufen. Sie soll jeweils im 1. Quartal eines Jahres stattfinden. Mindestens drei Wochen vorher muss der Abteilungsvorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Zeitung "Leverkusener Anzeiger" hierzu einladen. Der Bezirks-/Regionalvorsitzende muss ebenfalls drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.

Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und den Bezirk/die Region abzuführenden Betrag.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:

 

* Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

* Entgegennahme des Kassenberichts

* Entgegennahme der Berichte der Fachreferenten

* Satzungsänderungen

 

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitglieder-versammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.

 

Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

 

§ 5 - Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

* dem Vorsitzenden

* mindestens einem Stellvertreter

* dem Schatzmeister

* dem Schriftführer

* und den Fachreferenten

 

Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirk/der Region und dem Präsidium des SGV.

 

Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

 

In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederver-sammlung gewählt werden.

 

Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden schriftlich an.

 

Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom

01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.

 

Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachreferenten den Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachreferenten-berichte erhält der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.

 

§ 6 - Wanderführer / -innen (WF)

 

Die ehrenamtlich tätigen WF leisten durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag, um den in dieser Satzung unter § 1 genannten Zweck der Abteilung zu erfüllen. Sie sind frei in der Auswahl und Durchführung ihrer Angebote und stimmen lediglich die Termine mit dem für sie zuständigen Fachreferenten für Wandern ab.

 

Bei allen Veranstaltungen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Abteilungstätigkeit vom Vorstand oder den von diesem beauftragten Abteilungsmitgliedern durchgeführt werden, gelten die Bedingungen der vom Hauptverein (HV) oder der Abteilung abgeschlossenen Versicherungen in ihrem jeweils gültigen Umfang. Eine persönliche Haftung der WF für Personen- oder Sachschäden von Mitgliedern und Gästen besteht nicht. Bei Ferien-wanderungen liegt der Abschluss einer Reiseunfallversicherung im Ermessen des WF.

 

§ 7 - Wahlen und Abstimmungen

 

Bei Wahlen oder Abstimmungen , die nach der Satzung vorzunehmen sind , werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus. (Empfehlung: Vorsitzender und Schatzmeister, 2. Vorsitzender und Schriftführer) Die Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Der Fachreferent für die Jugend wird von den Mitgliedern der Deutschen Wanderjugend in der SGV-Abteilung Opladen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

 

Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 - Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält mindestens den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.

 

Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.

 

§ 9 - Satzungsänderung

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 

 

§ 10 - Auflösung

 

Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand/der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.

 

Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Hauptverein des SGV zu. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

 

Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).

 

Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.

 

§ 11 - Geltungsbeginn

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Opladen von 1937 am

 

16. Mai 2013, in Leverkusen-Opladen