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Abteilungssatzung
Präambel

Die Abteilung Opladen des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V. (SGV) wurde am 04. Oktober 1937 vom damaligen Schriftleiter Hans Seibold zusammen mit 30 Wanderfreunden aus der Taufe gehoben.
In den Kriegsjahren wurde zwar wenig gewandert, aber die Abteilung Opladen blieb immer bestehen.
Nach Beendigung des Krieges - trotz Aufräumungsarbeiten, Schuttbeseitigung und Wiederaufbau der zerstörten Wohnungen - Bomben am 28.12.1944 - blieben die Wanderfreunde miteinander verbunden.
1954 begann in unserer SGV-Abteilung wieder ein reges Leben unter dem Abteilungsvorsitz von Jägermeister und Revierförster August Broil.
Die Vereinsabteilung hat sich, ebenso wie der Hauptverein, stets die Aufgabe gestellt, neben dem Wandern den Natur- und Umweltschutz sowie das Bewusstsein für Kultur und Tradition zu erhalten und zu pflegen.
Zur sinnvollen Erfüllung dieser gemeinnützigen Aufgaben soll diese Satzung beitragen. Bisher geschah dieses ohne eigene Abteilungssatzung in Anlehnung an die Hauptvereinssatzung.
Nicht zuletzt aber setzt die Lösung dieser Aufgaben eine positive, zum Mittun bereite Einstellung der Mitglieder voraus. Wenn darüber hinaus das Abteilungsleben von einem freundlichen und rücksichtsvollen Miteinander geprägt wird, werden die Paragraphen der Satzung lediglich den Rahmen für eine individuelle und aktive Freizeitgestaltung darstellen.
In diesem Sinne

"Frisch auf!"




§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Die am 04. Oktober 1937 gegründete Abteilung führt den Namen "Sauerländischer Gebirgsverein e. V., Abteilung Opladen".
1.2
Die Abteilung hat ihren Sitz in Leverkusen Die Abteilungsanschrift (Geschäftsstelle) wird durch Beschluss des Abteilungsvorstandes festgelegt.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck
2.1
Zweck der Abteilung ist das Bemühen, durch entsprechende Veranstaltungen das gemeinschaftliche Wandern zu pflegen und zu fördern, um eine aktive Freizeitgestaltung zu ermöglichen, das Bewusstsein für eine lebendige Tradition unseres Raumes wachzuhalten und dem Menschen des modernen Industriezeitalters den Blick für die Notwendigkeit einer sinnvoll geordneten Natur zu schärfen. Sie setzt sich deshalb für die Belange des Natur- und Umweltschutzes ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ein vielfältiges Angebot von geführten Wanderungen und Exkursionen zu naturkundlich, kulturell oder allgemein interessanten Zielen.
2.2
Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3
Die Abteilung ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Mittel der Abteilung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Abteilung keinen Anspruch auf das Abteilungsvermögen.
2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder der Abteilung sind:

Erwachsene,
junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
Kinder unter 14 Jahren,
außerordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Jahreshauptversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend im SGV ( einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben).
Mitglieder, die den Skilauf ausüben, können sich zu Skigilden zusammenschließen.
Witwer und Witwen können durch Erklärung nach dem Tode des Ehepartners dessen Mitgliedschaft fortsetzen.
Für 10-, 25-, 40- und 50-jährige Mitgliedschaft werden Jahresnadeln verliehen.

3.2
Aufnahme

Jeder, der den Zweck der Abteilung (§§ 2.1 und 2.2 der Satzung) anerkennt, kann einen schriftlichen Antrag (Formblatt) stellen.
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Abteilungsvorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann vom Betroffenen zunächst die Jahreshauptversammlung (JHV) der Abteilung und dann das SGV-Päsidium angerufen werden.

3.3
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Abteilungsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des SGV zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen erhalten sie die Vorzugspreise.
Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Vereinsnadel.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

3.4
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des von dem Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Jahres- hauptversammlung (JHV) beschlossen und ist ab dem 01. Januar des der Versammlung folgenden Geschäftsjahres für alle Mitglieder verbindlich.
Der Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist unaufgefordert bis zum 31. März an die Abteilungskasse zu zahlen.
Ehepartner von Vollmitgliedern zahlen die Hälfte des für Vollmitglieder beschlossenen Jahresbeitrages.
Die Beiträge für Jugendliche, Schüler, Studenten und Auszubildende werden in der beschlossenen Höhe jeweils in dem auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres folgenden Geschäftsjahres fällig.
Ehrenmitglieder, Forstbeamte und Kinder unter 14 Jahren sind beitragsfrei.
Mitglieder, die zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen sind, sind einmalig für die Dauer eines Jahres von der Beitragspflicht befreit.

3.5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des SGV verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem SGV nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.
Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Jahreshauptversammlung anrufen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Abteilung keinen Anspruch auf das Abteilungsvermögen.


§ 4 - Region und Hauptverein
4.1
Die Abteilung nimmt innerhalb des Hauptvereins eine Stelle im Sinne der §§ 30 und 31 BGB ein und gehört zur Region Bergisches Land/Rheinland.
4.2
Der Abteilungsvorstand hat die Aufgabe, bevollmächtigte Vertreter zu den Tagungen und den Hauptversammlungen von Hauptverein und Region zu entsenden, die u. a. das Stimmrecht der Abteilung gem. der Satzung des Hauptvereins wahrnehmen.


§ 5 - Jahreshauptversammlung
5.1
Einberufung der Jahreshauptversammlung


Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Jahreshauptversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungs-Vorstand gebunden ist
Alljährlich soll im 1. Quartal als ordentliche Mitgliederversammlung die Jahreshauptversammlung (JHV) stattfinden. Sie wird vom Abteilungsvorsitzennden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung (TO) einberufen. Der Einspruch gegen die vom Vorstand aufgestellte TO ist ausgeschlossen. Das Einladungsschreiben kann dem Mitglied mit dem Wanderprogramm für das 1. Halbjahr zugestellt werden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Abteilung schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Der Regionalvorsitzende muss ebenfalls drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Führt die Abteilung die Jahreshauptversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie der Regionalvorsitzende einberufen.


5.2
Regelmäßige Gegenstände der TO sind:


a) Jahresberichte des Vorstandes und der Fachreferenten
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festlegung der Richtlinien der Abteilungsarbeit
e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge

Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf hinzugefügt werden, wie z. B.:

a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Satzungsänderungen


5.3
Anträge zur Tagesordnung


Anträge zur TO müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
Später oder in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.


5.4
Leitung und Durchführung


Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Versammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder können als Zuhörer teilnehmen, die Presse ist einzuladen. Ausnahmen von dieser Regel beschließt die Versammlung.
Für die Unterlagen der Abteilung, den Regionalvorstand, den Hauptverein und die Mitglieder wird ein Verlaufsprotokoll aufgenommen.
Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll der JHV ist den Mitgliedern mit dem Wanderprogramm für das 2. Halbjahr zuzustellen, bei anderen Mitgliederversammlungen nach seiner Fertigstellung. In jedem Fall endet die Einspruchsfrist 2 Wochen nach der Zustellung.


5.5
Beschlussfähigkeit


Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.


5.6
außerordentliche Jahreshauptversammlungen


Außerordentliche Jahreshauptversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Abteilung ein.



§ 6 - Abteilungsvorstand

6.1
Der Vorstand besteht mindestens aus:


a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Fachreferenten für Kasse
d) dem Schriftführer
e) mindestens einem Fachreferenten

Fachreferenten können für bestimmte Aufgabengebiete gewählt werden, zum Beispiel für:
Wandern
Wege
Naturschutz
Kultur- und Ortsbildpflege
Öffentlichkeitsarbeit etc.

6.2
Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand wählen.
Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und die des Abteilungsvorstandes gebunden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
Es liegt im Ermessen des Vorstandes, weitere Fachreferenten, Stellvertreter oder Beisitzer bis zu deren Wahl durch die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung kommissarisch einzusetzen.
Der Abteilungsvorstand kann Fachreferenten nach deren Vorschlag Ausschüsse beiordnen.
Die Fachreferenten und Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.

6.3
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung; er ist darum für alle Angelegenheiten zuständig.
Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
1. Die Gestaltung des Abteilungslebens und der Richtlinien der Abteilungsarbeit.
2. Die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung.
4. Die Abgabe der Jahresberichte des Vorsitzenden und der Fachreferenten an die Jahreshauptversammlung.
5. Die Herbei- und Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung.
6. Die Beschlussfassung über Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss von Mitgliedern.
7. Die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Regionalvorstand und dem Hauptvorstand des Hauptvereins.
8. Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von ¼ der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
9. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Abteilung gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen.
Neue Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden.
10. Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Jahreshauptversammlung dem Hauptverein und dem Regionalvorsitzenden schriftlich bekannt.
11. Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.
12. Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des ablaufenden Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachreferenten den Regionalfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und Fachreferentenberichte erhält der Regionalvorsitzende .



§ 7 - Wanderführer / -innen (WF)
7.1
Die ehrenamtlich tätigen WF leisten durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag, um den in dieser Satzung unter § 2.1 und 2.2 genannten Zweck der Abteilung zu erfüllen. Sie sind frei in der Auswahl und Durchführung ihrer Angebote und stimmen lediglich die Termine mit dem für sie zuständigen Fachreferenten für Wandern ab.


7.2
Versicherung und Haftung

Bei allen Veranstaltungen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Abteilungstätigkeit vom Vorstand oder den von diesem beauftragten Abteilungsmitgliedern durchgeführt werden, gelten die Bedingungen der vom Hauptverein (HV) oder der Abteilung abgeschlossenen Versicherungen in ihrem jeweils gültigen Umfang.
Eine persönliche Haftung der WF für Personen- oder Sachschäden von Mitgliedern und Gästen besteht nicht.
Bei Ferienwanderungen liegt der Abschluss einer Reiseunfallversicherung im Ermessen des WF.



§ 8 - Wahlen und Abstimmungen
8.1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
8.2
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag von mehr als 1/3 der Versammlungsteilnehmer geheim.
8.3
Der Abteilungsvorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Abteilungsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Jahreshauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes während seiner Amtsperiode aus,liegt es im Ermessen des Abteilungsvorstandes, ein Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung kommissarisch in dieses Amt einzusetzen.
8.4
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
8.5
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
8.6
Für die vorgeschriebenen Wahlen gem. §§ 8.3 und 8.4 dieser Satzung gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.



§ 9 - Finanzen
9.1
Beiträge

Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Region abzuführenden Beitrag.


9.2
Kassenführung

Die Geschäftsvorgänge sind in ein Journal einzutragen. Der Fachreferent für Kasse ist für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Buchung der Vorgänge allein verantwortlich.
Außer dem Fachreferenten für Kasse ist die Bankvollmacht für den Fall dessen Verhinderung seinem Stellvertreter zu übertragen.
Den zuständigen Personen der Geschäftsstelle des Hauptvereins sind nach vorheriger Anmeldung alle gwünschten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.


9.3
Rechnungslegung

Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Fachreferent für Kasse für die nächste Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht aufzustellen und den Kassenprüfern mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen zur Prüfung vorzulegen.


9.4
Kassenprüfung

Anhand der vorgelegten Unterlagen prüfen die Kassenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und unterzeichnen den vom Fachreferenten für Kasse aufgestellten Kassenbericht.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht niederzulegen und der zu- ständigen Jahreshauptversammlung vorzutragen. Anschließend beantragen die Kassenprüfer ggf.die Entlastung des Abteilungsvorstandes.
Neben dieser jährlich einmal vorgeschriebenen Kassenprüfung liegen weitere Prüfungen im Ermessen der Kassenprüfer.



§ 10 - Satzungsänderung
10.1
Die Jahreshauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen.
Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden. Die Bestimmung des § 5 Absatz 3 Satz 2 findet im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.

§ 11 - Auflösung
11.1
Die Auflösung der Abteilung kann von der Jahreshauptversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.
Das Vermögen fällt bei der Auflösung dem Hauptverein des SGV zu.
Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Jahreshauptversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
Mitglieder haben bei Auflösung der Abteilung keine Erstattungsansprüche.
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt werden.



§ 12 - Geltungsbeginn
12.1
Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 09. März 2006 mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen und tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.


Leverkusen-Opladen, den 09. März 2006